Auf Grund des beim Handelsregister liegenden Verzeichnisses und der Protokolle der Genossenschaftsorgane erstellt die Konkursverwaltung die Liste der Mitglieder der Genossenschaft sowie der durch Tod oder in anderer Weise ausgeschiedenen früheren Mitglieder, die nach Massgabe von Artikel 876 OR für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft persönlich haftbar oder dieser gegenüber nachschusspflichtig geblieben sind.
Art. 2
Art. 24
- 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
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Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Auf Grund des beim Handelsregister liegenden Verzeichnisses und der Protokolle der Genossenscha
- SR-Nummer
- SR 281.52
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht