Die Verteilung der von den Genossenschaftern geleisteten Haftungsanteile oder Nachschüsse an die Konkursgläubiger erfolgt durch einen Nachtrag zur Verteilungsliste, sobald die endgültige Abrechnung darüber erstellt ist und die allenfalls noch erforderlichen Beiträge eingegangen sind. Abschlagsverteilungen sind zulässig, nachdem die Verteilungsliste des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Art. 21
Art. 21
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
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Art. 21 Die Verteilung der von den Genossenschaftern geleisteten Haftungsanteile oder Nachschüsse an die Konkursgläubiger erfolgt durch einen Nachtrag zur Verteilungsliste, sobald die endgültige Abrechnung darüber erstellt ist und die allenfalls noch erforderlichen Beiträge eingegangen sind. Abschla
- SR-Nummer
- SR 281.52
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht