Verspätete Konkurseingaben (Art. 251 SchKG19), die vor Auflage des endgültigen Verteilungsplanes einlangen, sind darin zu berücksichtigen. Sind bereits Abschlagszahlungen aus der Konkursmasse an die Gläubiger erfolgt (Art. 251 Abs. 3 SchKG), so sind die Forderungen nichtsdestoweniger nur zu dem Betrag aus den Haftungsanteilen und Nachschüssen der Genossenschafter zu decken, der bei Teilnahme an der Abschlagszahlung ungedeckt geblieben wäre.
Zu den vom Gläubiger gemäss Artikel 251 Absatz 2 SchKG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen der Ergänzung eines provisorischen oder des endgültigen Verteilungsplanes.