Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, stellt die Konkursverwaltung den mutmasslichen Überschuss der Passiven, einschliesslich Konkurskosten, über die Aktiven der Genossenschaft (Konkursverlust) fest. Forderungen, die Gegenstand von Kollokationsklagen sind, sowie bedingte Forderungen werden den Passiven zum vollen Betrage zugezählt; streitige Massaansprüche werden unter die Aktiven nicht eingerechnet.
Art. 7
Art. 7
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
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Art. 7 Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, stellt die Konkursverwaltung den mutmasslichen Überschuss der Passiven, einschliesslich Konkurskosten, über die Aktiven der Genossenschaft (Konkursverlust) fest. Forderungen, die Gegenstand von Kollokationsklagen sind, so
- SR-Nummer
- SR 281.52
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht