Hinterlässt der Erblasser Vermögen in der Schweiz und besteht keine Zuständigkeit nach den Artikeln 86–88, so ordnen die schweizerischen Behörden am Lageort die zum einstweiligen Schutz der Vermögenswerte notwendigen Massnahmen an.
Art. 89 – Sichernde Massnahmen
Art. 8970
- 70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309).
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Erbrecht I. Zuständigkeit 4. Sichernde Massnahmen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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- SR-Nummer
- SR 291
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht