Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes370 oder eines Kantons371 abzuändern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr372 bestraft.