Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung können auch Gesuche eingereicht, geprüft und gutgeheissen werden, die die zeitliche Vorgabe von Artikel 10 Absatz 1 nicht erfüllen.
Art. 16 – Übergangsbestimmung
Art. 16
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 16 Übergangsbestimmung Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung können auch Gesuche eingereicht, geprüft und gutgeheissen werden, die die zeitliche Vorgabe von Artikel 10 Absatz 1 nicht erfüllen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 311.039.6
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.10.2019
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht