Andere Verfahrensbeteiligte sind:
die geschädigte Person;
die Person, die Anzeige erstattet;
die Zeugin oder der Zeuge;
die Auskunftsperson;
die oder der Sachverständige;
die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.