Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 13 Gerichte Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: a. das Zwangsmassnahmengericht; b. das erstinstanzliche Gericht; c. die Beschwerdeinstanz; d. das Berufungsgericht. 2. Titel: Strafbehörden / 1. Kapitel: Befugnisse / 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen