Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.