Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.
Art. 450 – Erstinstanzliches Hauptverfahren
Art. 450
Erstinstanzliches Hauptverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt. 12. Titel: Schlussbestimmungen / 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen / 2. Abschnitt:
- SR-Nummer
- SR 312.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht