Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre.
Art. 451 – Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
Art. 451
Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Art. 451 Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts Selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Strafbehörde gefällt, die nach diesem Gesetz für das erstinstanzliche Urteil zuständig gewesen wäre. 12. Titel: Schlussbestimmungen / 3
- SR-Nummer
- SR 312.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht