Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 46 1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen. 10. Kapitel: Schlussbestimmungen / 1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts