Datensätze über Personen, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden, werden nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms zehn Jahre lang aufbewahrt.
Die personenbezogenen Datensätze über Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG werden nach dem Abschluss der entsprechenden Leistung fünf Jahre aufbewahrt. Fristauslösender Zeitpunkt ist die Erfassung des letzten zu dieser Beratungs- oder Unterstützungsleistung gehörenden Datenzuwachses.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.