Die Zeugenschutzstelle trifft die weiteren erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
Art. 15 – Datensicherheit
Art. 15
Datensicherheit
- 14 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
- 15 SR 235.11
- 16 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
- 17 SR 128.1
- 18 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 15 Datensicherheit 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten: a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1
- SR-Nummer
- SR 312.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.11.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht