Der Bund kann Vereinbarungen über die Teilung von Vermögenswerten abschliessen, welche eingezogen werden:
von schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht in Zusammenarbeit mit dem Ausland;
von ausländischen Behörden gestützt auf ausländisches Recht in Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden.
Werden in der Schweiz im Rahmen einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen Vermögenswerte eingezogen, so können diese mit dem ausländischen Staat in der Regel nur geteilt werden, wenn dieser Gegenrecht gewährt.
Dieses Gesetz gewährt ausländischen Staaten keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil an eingezogenen Vermögenswerten.