Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
Art. 31 – Fristen
Art. 31
- 37 SR 172.021
- 38 SR 312.0
- 39 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 31 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20–24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968SR 172.021 sinngemäss. SR 172.021 2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach
- SR-Nummer
- SR 313.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht