Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.