Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.
Art. 147 – Gemeinsame Bestimmung
Art. 147279
- 279 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.06.2026
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Art. 147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997). Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durc
- SR-Nummer
- SR 321.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.06.1927
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht