Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der Stelle, die für die Erteilung des Befehls zur Anhebung der Voruntersuchung zuständig ist, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.280 281
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In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen Täter oder beide von Strafe befreien.
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