Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf (Art. 40 MStG213) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB214) zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen. Artikel 119 Absatz 1bis bleibt vorbehalten.215
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Der Verurteilte ist anzuhören, der Auditor und der Verteidiger stellen und begründen ihre Anträge. Der Verurteilte hat das letzte Wort.
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Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 130ff.) gelten sinngemäss.
215Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 159 Hauptverhandlung 1 Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf (Art. 40 MStGSR 321.0) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGBSR 311.0) zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandlung durchzuführen. Artikel 119 Absatz 1bis bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Zif