Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden.
Art. 217 – Abweichung von Strafmindestmassen
Art. 217
Abweichung von Strafmindestmassen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden. Zweiter Titel: Verfahren / Fünftes Kapitel: Strafverfahren gegen Ausländer
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht