Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden.
Art. 217 – Abweichung von Strafmindestmassen
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Art. 217
Abweichung von Strafmindestmassen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2024
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel299
1Erster Titel: Gerichtsordnung
2Erstes Kapitel: Grundsatz
Art. 1 – UnabhängigkeitArt. 1 Unabhängigkeit Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet.
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2Zweites Kapitel: Militärjustiz
Art. 2 – Einteilung in die MilitärjustizArt. 2 Einteilung in die Militärjustiz Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016,…
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Art. 3Art. 3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan.…
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Art. 4 – FunktionenArt. 4 Funktionen 1 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (…
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2Drittes Kapitel: Strafbehörden
3Erster Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden
Art. 4a – UntersuchungsrichterArt. 4a Untersuchungsrichter 1 Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung. 2 Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldig…
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Art. 4b – AuditorArt. 4b Auditor Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.
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Art. 4c – Zahl und OrganisationArt. 4c Zahl und Organisation Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.
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31a. Abschnitt: Militärgerichte
Art. 5 – Sachliche ZuständigkeitArt. 5 Sachliche Zuständigkeit Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.
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Art. 6 – Zahl der Gerichte; SprachenArt. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen 1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Mär…
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Art. 7 – Wahl der RichterArt. 7 Wahl der Richter 1 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps…
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Art. 8 – ZusammensetzungArt. 8 Zusammensetzung 1 Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber. 2…
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3Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte
Art. 9 – Sachliche ZuständigkeitArt. 9 Sachliche Zuständigkeit Die Militärappellationsgerichte behandeln Appellationen gegen Urteile und Entscheide der Militärgerichte (Art. 172).
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Art. 10 – Zahl der Gerichte; SprachenArt. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen 1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des B…
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Art. 11 – Wahl der Richter, fachliche VoraussetzungenArt. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen 1 Die Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der…
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Art. 12 – ZusammensetzungArt. 12 Zusammensetzung 1 Die Militärappellationsgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gericht…
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3Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht
Art. 13 – Sachliche ZuständigkeitArt. 13 Sachliche Zuständigkeit Das Militärkassationsgericht behandelt die Kassationsbeschwerden nach Artikel 184, sowie Rekurse nach Artikel 195.
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Art. 14 – Wahl der Richter; fachliche VoraussetzungenArt. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen 1 Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter werden von der Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Ange…
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Art. 15 – ZusammensetzungArt. 15 Zusammensetzung 1 Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber. 2 Als Richter amten zwei Offiziere so…
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Art. 15a – Eid und GelübdeArt. 15a Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428). Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BG vom 13. Dez. 2002 ü…
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2Viertes Kapitel: Oberauditor
Art. 16 – FunktionArt. 16 Funktion 1 Der Oberauditor ist für die Verwaltung der Militärjustiz unter Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vo…
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Art. 17 – Wahl; GradArt. 17 Wahl; Grad 1 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad eines Obe…
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2Fünftes Kapitel: Rechtshilfe
Art. 18 – GrundsätzeArt. 18 Grundsätze 1 Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014…
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Art. 19 – Kenntnisgabe von StrafaktenArt. 19 Kenntnisgabe von Strafakten Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren…
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Art. 20 – Zulässigkeit der RechtshilfeArt. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe Die Rechtshilfe soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die ersuchende Strafbehörde für die Amtshandlung nicht zuständig ist oder sie nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehm…
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Art. 21 – StreitigkeitenArt. 21Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in…
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Art. 22 – Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer StrafbehördenArt. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden Militärische Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung der zuständigen…
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Art. 23 – Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler StrafbehördenArt. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden Zivile Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung des zuständigen T…
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Art. 24 – Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der ArmeeArt. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. A…
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Art. 25 – UnentgeltlichkeitArt. 25 Unentgeltlichkeit Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleibt die Vergütung von besondern Auslagen.
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2Sechstes Kapitel: Schutz von Personendaten
Art. 25a – Beschaffung von PersonendatenArt. 25a Beschaffung von Personendaten 1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird. 2 Erfolgt…
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Art. 25b – Bearbeitung von PersonendatenArt. 25b Bearbeitung von Personendaten Bei der Bearbeitung von Personendaten sorgt die militärische Strafbehörde dafür, dass sie so weit wie möglich unterscheidet: a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Pe…
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Art. 25c – Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem VerfahrenArt. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren Die militärische Strafbehörde darf aus einem hängigen militärischen Strafverfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen V…
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Art. 25d – Auskunftsrecht bei hängigem VerfahrenArt. 25d Auskunftsrecht bei hängigem Verfahren Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft ü…
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Art. 25e – Richtigkeit der PersonendatenArt. 25e Richtigkeit der Personendaten 1 Die militärische Strafbehörde berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich. 2 Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt oder d…
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1Zweiter Titel: Verfahren
2Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3Erster Abschnitt: Gerichtsstand
Art. 26 – GrundsatzArt. 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS…
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Art. 27–29Art. 27–29 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1.…
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Art. 30 – Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei MittäterschaftArt. 30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS…
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Art. 31 – Besonderer GerichtsstandArt. 31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS…
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Art. 32 – Streitiger GerichtsstandArt. 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS…
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3Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen
Art. 33 – AusschliessungArt. 33 Ausschliessung Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partne…
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Art. 34 – AblehnungArt. 34 Ablehnung Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: a. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundsch…
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Art. 35 – AnzeigepflichtArt. 35 Anzeigepflicht Liegt bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund nach den Artikeln 33 oder 34 vor, so hat sie diesen dem Gericht möglichst frühzeitig, jedoch spätestens nach Eröffnung der Hauptverhandlung anzuze…
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Art. 36 – AusstandsbegehrenArt. 36 Ausstandsbegehren 1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstands…
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Art. 37 – EntscheidArt. 37 Entscheid 1 Über den Ausstand entscheidet bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Präsident des Militärgerichts, nachher das zuständige Gericht. 2 Über den Ausstand des Oberauditors und seines Stellvertre…
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3Dritter Abschnitt: Protokolle
Art. 38 – Inhalt und FormArt. 38 Inhalt und Form 1 Die Aussagen einvernommener Personen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, ebenso wichtige Fragen des Untersuchungsrichters. 2 Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von…
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Art. 39 – HauptverhandlungArt. 39 Hauptverhandlung 1 Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnisse im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, ergangenen Entscheide und den Urteilss…
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Art. 40 – Augenschein und HausdurchsuchungArt. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung 1 Protokolle über Augenscheine und Hausdurchsuchungen haben deren Ergebnis genau festgehalten sowie Ort und Zeit der Durchführung und die Namen der Personen anzugeben, die daran…
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Art. 41 – Beschlagnahme und VerwahrungArt. 41 Beschlagnahme und Verwahrung 1 Über beschlagnahmte oder verwahrte Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen und den Akten beizufügen. 2 Das Verzeichnis wird von dem unterzeichnet, der die Massnahme dur…
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3Vierter Abschnitt: Entscheide und Akten
Art. 42 – EntscheideArt. 42 Entscheide 1 Schriftliche Entscheide sind zu begründen und müssen das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. 2 Entscheide und deren Vollzug sind in den Akten festzuhalten.
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Art. 43 – Verwaltung der AktenArt. 43 Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). Fa…
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Art. 44 – Rückgabe von BelegenArt. 44 Rückgabe von Belegen Zu den Akten genommene Belege werden dem Berechtigten in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gegen Empfangsschein zurückgegeben.
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Art. 45 – AkteneinsichtArt. 45 Akteneinsicht 1 Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwü…
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3Fünfter Abschnitt: Fristen
Art. 46 – Berechnung, Wahrung und ErstreckungArt. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung 1 Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnort der Partei oder…
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Art. 47 – WiederherstellungArt. 47 Wiederherstellung 1 Eine Frist kann wiederhergestellt werden, wenn sie der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet nicht einhalten konnte. 2 Das begründete Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des H…
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3Sechster Abschnitt: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Art. 48 – ÖffentlichkeitArt. 48 Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen vor den Militärgerichten sind öffentlich, nicht aber die Beratungen und Abstimmungen. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen, soweit eine Gefährdung der Landesvert…
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Art. 49 – SitzungspolizeiArt. 49 Sitzungspolizei 1 Der Präsident des Gerichts sorgt für Ruhe und Ordnung in der Verhandlung. Er kann Ruhestörer wegweisen, den Sitzungssaal räumen und Widersetzliche bis zum Schluss der Sitzung in polizeilichen G…
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Art. 50 – Sitzungslokal; VollzugsorganArt. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan 1 Die Kantone und Gemeinden stellen den Militärgerichten an den Sitzungsorten die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Besondere Auslagen werden vom Bund ersetzt. 2 Die…
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3Siebenter Abschnitt: Einvernahme des Beschuldigten; freies Geleit
Art. 51 – VorladungArt. 51 Vorladung 1 Der Beschuldigte wird zur Einvernahme in der Regel schriftlich vorgeladen. Er ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen. 2 Die Vorladung wird durch die Schweizerische Post,…
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Art. 52 – DurchführungArt. 52 Durchführung 1 Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, welcher Tat er beschuldigt wird. Er wird aufgefordert, sich über die Beschuldigung auszusprechen sowie Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführ…
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Art. 53 – Freies GeleitArt. 53 Freies Geleit 1 Der Präsident des Gerichts kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder einem in Abwesenheit Verurteilten freies Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. 2 Das fre…
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3Achter Abschnitt: Anhaltung; Vorläufige Festnahme; Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Art. 54 – Allgemeines AnhaltungsrechtArt. 54 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859…
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Art. 54a – Polizeiliche AnhaltungArt. 54a Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7…
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Art. 55 – Vorläufige FestnahmeArt. 55 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859…
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Art. 55a – Dauer der vorläufigen FestnahmeArt. 55a Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7…
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Art. 56 – Untersuchungs- und SicherheitshaftArt. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft 1 Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig…
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Art. 57 – HaftbefehlArt. 57 Haftbefehl 1 Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgt aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters oder nach Abschluss der Voruntersuchung des Präsidenten des zuständigen Gerichts. 2 Der Ha…
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Art. 58 – FahndungArt. 58 Fahndung 1 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so wird die Fahndung angeordnet. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei wird angegeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist. 2 Die Poliz…
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Art. 59 – Erste Einvernahme; HaftdauerArt. 59 Erste Einvernahme; Haftdauer 1 Der Verhaftete ist spätestens am ersten Werktag, nach dem er dem Richter zugeführt wurde, über den Gegenstand der Beschuldigung einzuvernehmen und auf sein Recht, jederzeit ein Haf…
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Art. 60 – Sicherheitshaft nach der VerurteilungArt. 60 Sicherheitshaft nach der Verurteilung Wird gegen ein Urteil ein Rechtsmittel eingereicht, so entscheidet über die Anordnung oder Fortdauer der Sicherheitshaft der Präsident des Gerichts, welches das Urteil gefäl…
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Art. 61 – FreiheitsbeschränkungArt. 61 Freiheitsbeschränkung Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft oder die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordert.
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3Neunter Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen
Art. 62 – AnordnungArt. 62 Anordnung Die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen steht dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zu. Mit der Du…
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Art. 63 – BeschlagnahmeArt. 63 Beschlagnahme 1 Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen, sind zu beschlagnahmen und zu verwahren oder in anderer Weise sicherz…
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Art. 64 – Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und VermögenswertenArt. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten Wer einen mit Beschlag belegten Gegenstand oder Vermögenswert in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen herauszugeben. Verwei…
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Art. 65 – Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des GeisteszustandesArt. 65 Gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Art. 66–70 die Nummern 65–69. Gemäss Ziff. IV 2 des BG…
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Art. 66 – Durchsuchung von Wohnungen und PersonenArt. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen 1 Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Liegenschaften kann jederzeit angeordnet werden, wenn zu vermuten ist…
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Art. 67 – Privat- oder BerufsgeheimnisArt. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis 1 Die Durchsuchung von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist mit grösster Schonung des Privatgeheimnisses und unter Beachtung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 75 Buchst…
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Art. 68 – Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und VermögenswertenArt. 68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389;…
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Art. 69 – Autopsie, ExhumierungArt. 69 Autopsie, Exhumierung Aus zwingenden Gründen können die Autopsie, der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der Aschenurne angeordnet werden.
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3Zehnter Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 70 – VoraussetzungenArt. 70 Voraussetzungen 1 Der Untersuchungsrichter kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwe…
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Art. 70bis – Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des FernmeldeverkehrsArt. 70bis Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Eingefügt durch Anhang Ziff. II…
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Art. 70ter – Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des FernmeldeverkehrsArt. 70ter Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Eingefügt durch Anhang Ziff. II…
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Art. 70quater – Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des FernmeldeverkehrsArt. 70quater Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Eingefügt durch Anhang Ziff.…
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Art. 70a – Gegenstand der ÜberwachungArt. 70a Gegenstand der Überwachung Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldev…
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Art. 70b – Schutz von BerufsgeheimnissenArt. 70b Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 de…
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Art. 70c – Genehmigungspflicht und RahmenbewilligungArt. 70c Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Ergeben die Ermittlungen, dass die z…
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Art. 70d – Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des VerkehrsArt. 70d Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 de…
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Art. 70e – GenehmigungsverfahrenArt. 70e Genehmigungsverfahren 1 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein: a.…
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Art. 70f – Beendigung der ÜberwachungArt. 70f Beendigung der Überwachung 1 Der Untersuchungsrichter beendet die Überwachung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird. 2…
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Art. 70g – Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten ÜberwachungenArt. 70g Nicht benötigte Ergebnisse aus genehmigten Überwachungen 1 Die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, werden von den Verfahrensakten gesondert…
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Art. 70h – Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten ÜberwachungenArt. 70h Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adre…
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Art. 70i – ZufallsfundeArt. 70i Zufallsfunde 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfo…
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Art. 70j – MitteilungArt. 70j Mitteilung 1 Der Untersuchungsrichter teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 70a Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung Grund, Art und Dauer…
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Art. 70k – BeschwerdeArt. 70k Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 de…
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3Zehnter a Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Art. 71 – Überwachung mit technischen ÜberwachungsgerätenArt. 71 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2…
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Art. 71a – Zweck des EinsatzesArt. 71a Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt.…
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Art. 71b – Voraussetzung und DurchführungArt. 71b Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt.…
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Art. 71c – BeschwerdeArt. 71c Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt.…
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Art. 72Art. 72 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Üb…
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Art. 72aArt. 72a Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit Wi…
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3Zehnter b Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 73 – BegriffArt. 73 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermit…
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Art. 73a – VoraussetzungenArt. 73a Voraussetzungen 1 Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a. Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 202…
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Art. 73b – Anforderungen an die eingesetzten PersonenArt. 73b Anforderungen an die eingesetzten Personen 1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden: a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps; b. Personen, die vorüberge…
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Art. 73c – Legende und Zusicherung der AnonymitätArt. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität 1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fah…
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Art. 73d – GenehmigungsverfahrenArt. 73d Genehmigungsverfahren 1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Der Untersuchungsrichter reicht de…
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Art. 73e – Instruktion vor dem EinsatzArt. 73e Instruktion vor dem Einsatz Der Untersuchungsrichter instruiert die Führungsperson sowie die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler vor Beginn des Einsatzes.
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Art. 73f – FührungspersonArt. 73f Führungsperson 1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen dem…
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Art. 73g – Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und ErmittlerArt. 73g Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch. 2 Sie berichten der Führungsperson laufend un…
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Art. 73h – Mass der zulässigen EinwirkungArt. 73h Mass der zulässigen Einwirkung 1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkr…
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Art. 73i – Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das BetäubungsmittelgesetzArt. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951SR 812…
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Art. 73j – VorzeigegeldArt. 73j Vorzeigegeld 1 Auf Antrag des Untersuchungsrichters kann der Bund über die Nationalbank die für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erford…
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Art. 73k – ZufallsfundeArt. 73k Zufallsfunde 1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere Straftat als die in der Anordnung genannte hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine…
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Art. 73l – Beendigung des EinsatzesArt. 73l Beendigung des Einsatzes 1 Der Untersuchungsrichter beendet den Einsatz unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird; oder c. die…
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Art. 73m – MitteilungArt. 73m Mitteilung 1 Der Untersuchungsrichter teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präs…
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Art. 73n – BeschwerdeArt. 73n Beschwerde Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.
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3Zehnter c Abschnitt: Verdeckte Fahndung
Art. 73o – BegriffArt. 73o Begriff 1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklä…
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Art. 73p – VoraussetzungenArt. 73p Voraussetzungen 1 Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und…
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Art. 73q – Anforderungen an die eingesetzten Personen und DurchführungArt. 73q Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung 1 Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 73b sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 73b Absatz 1 Buchstabe b ist a…
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Art. 73r – Beendigung und MitteilungArt. 73r Beendigung und Mitteilung 1 Die anordnende Polizei oder der Untersuchungsrichter beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn: a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. im Falle einer Anordnung du…
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3Zehnter d Abschnitt: DNA-Analysen
Art. 73s – DNA-Profil. Voraussetzungen im AllgemeinenArt. 73s DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen 1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden von: Fassung…
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Art. 73t – MassenuntersuchungenArt. 73t Massenuntersuchungen 1 Der Präsident des Militärkassationsgerichts kann auf Antrag des Untersuchungsrichters zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenübe…
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Art. 73u – DNA-Profil von verurteilten PersonenArt. 73u Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 10 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 10 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023…
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Art. 73v – Durchführung der ProbenahmeArt. 73v Durchführung der Probenahme Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
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Art. 73w – Suchlauf nach VerwandtschaftsbezugArt. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 108−114b, 115−117, 121, 132, 137a Ziffern 2−4, 151b, 151c und 153−156 MStGSR 321.0 kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsb…
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Art. 73x – PhänotypisierungArt. 73x Phänotypisierung Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003SR 363 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 108−114…
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Art. 73y – Anwendbarkeit des DNA-Profil-GesetzesArt. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003SR 363 Anwendung. SR 363
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3Elfter Abschnitt: Zeugen und Auskunftspersonen
Art. 74 – ZeugnispflichtArt. 74 Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10–14 die Nrn. 11-15 und die ursprünglich…
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Art. 75 – ZeugnisverweigerungArt. 75 Zeugnisverweigerung Das Zeugnis können verweigern: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang…
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Art. 76 – Hinweis auf ZeugnisverweigerungsrechtArt. 76 Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht 1 Ist ein Zeuge zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so ist er darauf aufmerksam zu machen. Dies ist im Protokoll zu vermerken. 2 Erklärt sich ein Zeuge trotzdem zur Aussage…
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Art. 77 – Dienst- und AmtsgeheimnisArt. 77 Dienst- und Amtsgeheimnis 1 Soll ein Zeuge über Tatsachen aussagen, die unter das Dienstgeheimnis (Art. 77 MStGSR 321.0) fallen, so hat der Richter vorerst bei der zuständigen Dienststelle die Befreiung von dies…
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Art. 78 – VorladungArt. 78 Vorladung Zeugen werden in der Regel schriftlich zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung wird durch die Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. Die Zeugen si…
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Art. 79 – EinvernahmeArt. 79 Einvernahme 1 Jeder Zeuge ist in Abwesenheit der andern Zeugen einzuvernehmen. Er kann andern Zeugen, dem Beschuldigten oder Verdächtigen gegenübergestellt werden. 2 Die Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen und…
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Art. 80 – Persönliche VerhältnisseArt. 80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015…
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Art. 81 – Ausbleiben von ZeugenArt. 81 Ausbleiben von Zeugen 1 Ein Zeuge, der unentschuldigt ausbleibt, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sich in die Unmöglichkeit versetzt, auszusagen, wird mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft. Er hat auch…
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Art. 82 – Widerrechtliche ZeugnisverweigerungArt. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung 1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder entzieht er sich der Zeugnispflicht, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden. Bei andau…
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Art. 83 – EntschädigungArt. 83 Entschädigung Die Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates.
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Art. 84 – AuskunftspersonArt. 84 Auskunftsperson 1 Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt: a. Personen, die als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen können; b. Personen, die den Sinn der Zeugeneinvernahme nicht zu erfassen v…
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3Elfter a Abschnitt: Geschädigter
Art. 84aArt. 84a Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7…
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3Elfter b Abschnitt: Opfer und ihre Angehörigen
Art. 84abis – BegriffeArt. 84abis Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BB…
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Art. 84ater – GrundsätzeArt. 84ater Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BB…
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Art. 84b – Information des Opfers und MeldungArt. 84b Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 84c – Persönlichkeitsschutz des OpfersArt. 84c Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 20…
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Art. 84d – Opfer von Straftaten gegen die sexuelle IntegritätArt. 84d Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Strafbehördenorganisat…
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Art. 84e – Beistand und AussageverweigerungArt. 84e Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 20…
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Art. 84fArt. 84f Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 391…
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Art. 84g – ZivilansprücheArt. 84g Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 84h – Besondere Massnahmen zum Schutz von KindernArt. 84h Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 20…
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Art. 84i – Einstellung des StrafverfahrensArt. 84i Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 20…
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3Elfter c Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 84j – Begriff, Voraussetzungen und VerfahrensrechteArt. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte 1 Als Privatklägerschaft gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. 2 Der Strafantrag ist die…
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Art. 84k – Form und Inhalt der ErklärungArt. 84k Form und Inhalt der Erklärung 1 Der Geschädigte kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. 2 In der Erklärung kann der Geschädigte kumulativ oder alternativ: a. die Verfolgung und Bestra…
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Art. 84l – Verzicht und RückzugArt. 84l Verzicht und Rückzug 1 Der Geschädigte kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, er verzichte auf die ihm zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. 2 Wird der Verzicht nicht ausdrück…
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Art. 84m – RechtsnachfolgeArt. 84m Rechtsnachfolge 1 Stirbt der Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGBSR 311.0 in…
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Art. 84n – StellungArt. 84n Stellung 1 Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen. 2 Sie ist vor dem Untersuchungsrichter, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag des Untersuchungsrichters einvernimmt…
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Art. 84o – Ausschluss der RechtsmittellegitimationArt. 84o Ausschluss der Rechtsmittellegitimation Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
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3Elfter d Abschnitt: Von einer Einziehung betroffener Dritter
Art. 84pArt. 84p Dem von einer Einziehung betroffenen Dritten stehen die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit er durch das Verfahren in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist.
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3Zwölfter Abschnitt: Sachverständige
Art. 85 – SachverständigeArt. 85 Sachverständige 1 Wenn die Abklärung eines Sachverhaltes besondere Kenntnisse erfordert, kann der Untersuchungsrichter oder das Gericht Sachverständige beiziehen. Ihre Aufgabe ist zu umschreiben. 2 Den Sachverst…
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Art. 86 – SchweigepflichtArt. 86 Schweigepflicht Die Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGBSR 311.0. SR 311.0
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Art. 87 – ErnennungArt. 87 Ernennung Den Sachverständigen wird die Ernennung unter Hinweis auf Artikel 89 schriftlich eröffnet. Sie werden auf die Straffolgen falscher Begutachtung aufmerksam gemacht.
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Art. 88 – AusstandArt. 88 Ausstand Für die Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.
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Art. 89 – Pflicht zur Annahme des AuftragesArt. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages Der Richter kann den Sachverständigen nur dann zur Annahme des Auftrages verpflichten, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Zeugnisverweigerungsgründe berechtigen jedoch zu…
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Art. 90 – Pflichtwidriges VerhaltenArt. 90 Pflichtwidriges Verhalten 1 Verweigert ein zur Annahme des Auftrages verpflichteter Sachverständiger ohne wichtigen Grund die Erstattung des Gutachtens, liefert ein Sachverständiger das Gutachten ohne hinreichen…
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Art. 91 – Abgabe des GutachtensArt. 91 Abgabe des Gutachtens Der Richter bestimmt, ob das Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, und setzt den Abgabetermin fest.
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Art. 92 – Neue BegutachtungArt. 92 Neue Begutachtung Ist ein Gutachten mangelhaft oder besteht zwischen mehreren Gutachten ein Widerspruch, so kann der Richter eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch die gleichen oder ande…
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Art. 93 – EntschädigungArt. 93 Entschädigung Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesrates.
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3Dreizehnter Abschnitt: Augenschein
Art. 94Art. 94 1 Ein Augenschein wird angeordnet, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen kann. 2 Den Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen. Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen…
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3Vierzehnter Abschnitt: Dolmetscher und Übersetzer
Art. 95 – BeizugArt. 95 Beizug 1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist nötigenfalls ein Dolmetscher beizuziehen. Kommt dem Wortlaut einer Aussage besondere Bedeutung zu, so ist sie auch in der…
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Art. 96 – SchweigepflichtArt. 96 Schweigepflicht Dolmetscher und Übersetzer unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des StGBSR 311.0. SR 311.0
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Art. 97 – Straffolgen bei falscher ÜbersetzungArt. 97 Straffolgen bei falscher Übersetzung Dolmetscher und Übersetzer werden auf die Straffolgen falscher Übersetzung aufmerksam gemacht.
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Art. 98 – AusstandArt. 98 Ausstand Für Dolmetscher und Übersetzer gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Ausstand von Gerichtspersonen.
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3Vierzehnter a Abschnitt: Schutz von Verfahrensbeteiligten
Art. 98a – GrundsatzArt. 98a Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004…
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Art. 98b – Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. VoraussetzungenArt. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesic…
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Art. 98c – 2. VerfahrenArt. 98c 2. Verfahren 1 Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2…
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Art. 98d – 3. MassnahmenArt. 98d 3. Massnahmen 1 Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident: a. Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen; b. die Personalien der…
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3Fünfzehnter Abschnitt: Verteidiger
Art. 99 – Zulassung; VerpflichtungArt. 99 Zulassung; Verpflichtung 1 Als Verteidiger können Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 200…
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2Zweites Kapitel: Verfahrensablauf
3Erster Abschnitt: Einleitung des Verfahrens
Art. 100 – Massnahmen der TruppeArt. 100 Massnahmen der Truppe 1 Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende strafbare Handlung begangen worden, so hat der am Tatort den Befehl führende Vorgesetzte oder ein von ihm bezeichneter geeigneter Offizi…
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Art. 101 – Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der VoruntersuchungArt. 101 Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung 1 Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, sind zur Anordnung der vorläufigen Beweisa…
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Art. 102 – Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen BeweisaufnahmeArt. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme 1 Sind einzelne Voraussetzungen einer Voruntersuchung nicht erfüllt, so wird eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet. Dies gilt vor allem, wenn: a. Bew…
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Art. 103 – Voraussetzungen und Zweck der VoruntersuchungArt. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung 1 Ist eine Person einer strafbaren Handlung verdächtig und fällt eine disziplinarische Erledigung ausser Betracht, so ist die Voruntersuchung anzuordnen. 2 Die Voru…
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Art. 104 – Verfahren bei der vorläufigen BeweisaufnahmeArt. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme 1 Die vorläufige Beweisaufnahme ist ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung. 2 Der Untersuchungsrichter erstattet über den fes…
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Art. 105 – UntersuchungsbefehlArt. 105 Untersuchungsbefehl 1 Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werde…
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Art. 106 und 107Art. 106 und 107 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung se…
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Art. 108 – Durchführung des VerfahrensArt. 108 Durchführung des Verfahrens 1 Die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung werden ohne Verzug durchgeführt. 2 Sie sind nicht öffentlich. 3 Der Verdächtige oder Beschuldigte kann zur Befragung von Zeuge…
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Art. 109 – Beizug des VerteidigersArt. 109 Beizug des Verteidigers 1 Der Beschuldigte kann bereits in der Voruntersuchung einen Verteidiger beiziehen. Er ist bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht hinzuweisen. 2 Bei schweren Anschuldigungen oder in…
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Art. 110 – Rechte des VerteidigersArt. 110 Rechte des Verteidigers 1 Der Verteidiger hat das Recht, Untersuchungshandlungen zu beantragen. Soweit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist ihm auch Akteneinsicht und Anwesenheit bei der Befragu…
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Art. 111 – Ausdehnung der VoruntersuchungArt. 111 Ausdehnung der Voruntersuchung Der Untersuchungsrichter dehnt nötigenfalls die Voruntersuchung von Amtes wegen auf Personen und strafbare Handlungen aus, die im Untersuchungsbefehl nicht genannt sind. Der Ausde…
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Art. 112 – Abschluss der VoruntersuchungArt. 112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft…
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Art. 113 – Ergänzung der VoruntersuchungArt. 113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft…
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Art. 114 – Anklage; StrafmandatArt. 114 Anklage; Strafmandat 1 Ergibt die Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Pr…
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Art. 115 – AnklageschriftArt. 115 Anklageschrift Die Anklageschrift enthält: a. die Personalien des Angeklagten; b. die Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat mit ihren gesetzlichen Merkmalen; c. die gesetzlichen Bestimmungen, w…
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Art. 116 – Einstellung des Verfahrens und DisziplinarstrafeArt. 116 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 785…
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Art. 117 – Kosten und EntschädigungArt. 117 Kosten und Entschädigung 1 Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Der Auditor kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen. Satz eingefügt durch Ziff. III…
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Art. 118 – Rekurs und DisziplinargerichtsbeschwerdeArt. 118 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft sei…
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3Zweiter Abschnitt: Strafmandatverfahren
Art. 119 – VoraussetzungenArt. 119 Voraussetzungen 1 Der Auditor erlässt ein Strafmandat, wenn: a. er eine der folgenden Strafen für angemessen hält: 1. eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen, 2. eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen…
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Art. 120 – Form und InhaltArt. 120 Form und Inhalt Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält: a. die Personalien des Angeklagten; b. den Sachverhalt; c. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der straf…
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Art. 121 – EröffnungArt. 121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 122 – EinspracheArt. 122 Einsprache 1 Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte gegen das Strafmandat beim Auditor sch…
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Art. 123 – Rechtskraft, Rückzug der EinspracheArt. 123 Rechtskraft, Rückzug der Einsprache 1 Das Strafmandat wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Einsprache erhoben oder diese zurückgezogen wird. 2 Der Rückzug ist spätestens bis zu Beginn der Hauptverha…
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3Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 124 – Ansetzung der HauptverhandlungArt. 124 Ansetzung der Hauptverhandlung Nach Eingang von Anklageschrift und Akten bestimmt der Präsident des Militärgerichts ohne Verzug Ort und Zeit der Hauptverhandlung. In verwickelten Fällen kann er die Akten ganz o…
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Art. 125 – Vorladung des AngeklagtenArt. 125 Vorladung des Angeklagten 1 In der Regel ist der Angeklagte mindestens zehn, in Haftfällen mindestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung vorzuladen. 2 In der Vorladung sind die Namen der Richter und des Gericht…
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Art. 125a – Öffentliche BekanntmachungArt. 125a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015…
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Art. 126 – ErsatzrichterArt. 126 Ersatzrichter Kann das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden, so bezeichnet der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter.
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Art. 127 – VerteidigungArt. 127 Verteidigung 1 In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte einen Verteidiger haben. 2 Hat der Angeklagte keinen Verteidiger beigezogen und wurde ihm in der Voruntersuchung auch keiner von Amtes wegen beigegeben…
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Art. 128 – Anordnung von BeweisaufnahmenArt. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen 1 Der Präsident des Militärgerichts kann von sich aus die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen verfügen sowie andere Beweisaufnahmen anordnen. 2 Der Präsident kann die Vorladu…
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Art. 129 – Vorgezogene BeweisaufnahmenArt. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen 1 Kann ein Beweis in der Hauptverhandlung, beispielsweise wegen Krankheit eines Zeugen oder Sachverständigen, voraussichtlich nicht erhoben werden oder ist es zweckmässig, vor der Ha…
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3Vierter Abschnitt: Hauptverhandlung und Urteil
Art. 130 – TeilnahmeArt. 130 Teilnahme 1 Die Richter, der Gerichtsschreiber, der Auditor, der Angeklagte und der Verteidiger müssen der ganzen Hauptverhandlung beiwohnen. 2 Der Präsident des Militärgerichts kann anordnen, dass sich der Ang…
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Art. 131 – Ausbleiben des AngeklagtenArt. 131 Ausbleiben des Angeklagten 1 Bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. 2 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden o…
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Art. 132 – Ausbleiben eines ZeugenArt. 132 Ausbleiben eines Zeugen 1 Bleibt ein Zeuge trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Ist diese nicht möglich, und hält das Gericht sein Erscheinen für notwendig, so verta…
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Art. 133 – Ausbleiben des Verteidigers oder eines SachverständigenArt. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen Muss die Verhandlung wegen nicht entschuldigten Ausbleibens des Verteidigers oder eines Sachverständigen verschoben werden, so kann ihm das Gericht die da…
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Art. 133a – Teilnahme der Privatklägerschaft und DritterArt. 133a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl…
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Art. 134 – Eröffnung der HauptverhandlungArt. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung 1 Der Präsident des Militärgerichts eröffnet die Hauptverhandlung. 2 Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der Parteien fest.
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Art. 135 – Feststellung der Personalien; Verlesen der AnklageschriftArt. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift 1 Der Präsident des Militärgerichts stellt die Personalien des Angeklagten fest. 2 Die Anklageschrift wird verlesen, sofern die Parteien nicht darauf ve…
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Art. 136 – Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des GerichtsArt. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts 1 Hierauf entscheidet das Gericht über Einsprachen gegen seine Besetzung oder sachliche Zuständigkeit, über Begehren um Ergänzung der Beweismittel sowie…
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Art. 137 – Befragung des AngeklagtenArt. 137 Befragung des Angeklagten 1 Der Präsident des Militärgerichts befragt den Angeklagten über seine persönlichen und militärischen Verhältnisse sowie über die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat. Er ste…
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Art. 138 – Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von ZeugenArt. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen 1 Der Präsident des Militärgerichts legt dem Gericht die Beweisstücke vor und befragt die Zeugen in der von ihm bestimmten Reihenfolge. Vor der Einvernahme mahn…
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Art. 139 – Widersprüche: GedächtnislückenArt. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken 1 Zur Feststellung oder Behebung von Widersprüchen in den Aussagen können Einvernahmen wiederholt oder Protokolle der Untersuchung ganz oder teilweise verlesen werden. 2 Erinnert…
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Art. 140 – Befragung von SachverständigenArt. 140 Befragung von Sachverständigen Die Sachverständigen werden in der Regel nach den Zeugen einvernommen.
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Art. 141 – Verlesen von BeweisurkundenArt. 141 Verlesen von Beweisurkunden 1 Wesentliche Beweisurkunden sind zu verlesen. 2 Die Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Mitangeklagten kann durch das Verlesen der Protokolle ihrer frühern Aussagen ersetzt w…
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Art. 142 – Neue BeweisanträgeArt. 142 Neue Beweisanträge 1 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen. 2 Das Gericht sorgt jedoch dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird.
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Art. 143 – Unterbrechung oder Verschiebung der HauptverhandlungArt. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung 1 Das Gericht kann die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei für neue Beweisaufnahmen, für die Neuerstellung oder Ergänzung der Anklages…
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Art. 144 – ParteivorträgeArt. 144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 145 – UrteilArt. 145 Urteil 1 Das Urteil lautet auf Freispruch oder Verurteilung. 2 Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt.
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Art. 146 – UrteilsfällungArt. 146 Urteilsfällung 1 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. 2 Das Urteil wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Dies gi…
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Art. 147 – Gegenstand des UrteilsArt. 147 Gegenstand des Urteils Gegenstand des Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat. Bei deren Würdigung darf das Gericht nur die Ergebnisse der Hauptverhandlung berücksichtigen.
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Art. 148 – Änderung des rechtlichen GesichtspunktsArt. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts 1 Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, die der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden. 2 Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Ankl…
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Art. 149 – Leichter Fall eines Verbrechens oder VergehensArt. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens 1 Nimmt das Gericht einen im MStGSR 321.0 vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet es die Tat als blossen Disziplinarfehler, so spricht es den Ange…
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Art. 150 – SicherheitshaftArt. 150 Sicherheitshaft Das Gericht kann einen Verurteilten oder einen wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen Angeklagten zur Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Massnahme in Haft setzen.
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Art. 151 – Kosten und EntschädigungArt. 151 Kosten und Entschädigung 1 Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. 2 Das Geric…
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Art. 152 – Mündliche UrteilseröffnungArt. 152 Mündliche Urteilseröffnung 1 Der Präsident des Militärgerichts eröffnet den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung durch Verlesen des Urteilsspruchs und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe. 2 V…
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Art. 153 – Form und Inhalt des UrteilsArt. 153 Form und Inhalt des Urteils 1 Das Urteil wird schriftlich ausgefertigt. Es enthält Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers, des Auditors, des Angeklagten und seines Verteidig…
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Art. 154 – Zustellung von UrteilsausfertigungenArt. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen 1 Urteilsausfertigungen werden dem Verteidiger für sich und zuhanden des Verurteilten oder Freigesprochenen, der Privatklägerschaft Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Ju…
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3Fünfter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende und Wiederaufnahme
Art. 155 – Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das UrteilArt. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil 1 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet (Art. 131 Abs. 2) oder macht er sich verhandlungsunfähig, s…
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Art. 156 – Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; WirkungArt. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung 1 Wenn der in Abwesenheit Verurteilte sich stellt oder festgenommen wird, so wird ihm das Abwesenheitsurteil mit Begründung durch die Polizei oder den Unte…
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Art. 157 – Verzicht auf Aufhebung des AbwesenheitsurteilsArt. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils 1 Verzichtet der in Abwesenheit Verurteilte nach Kenntnisnahme des Urteils auf dessen Aufhebung, so hat er dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären.…
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Art. 158 – Dispensation im AbwesenheitsverfahrenArt. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren 1 Ein im Ausland ansässiger und in Abwesenheit verurteilter Schweizer, dem es aus wichtigen Gründen, insbesondere familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder finanzielle…
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3Sechster Abschnitt: Verfahren bei Widerruf oder Rückversetzung
Art. 159 – HauptverhandlungArt. 159 Hauptverhandlung 1 Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf (Art. 40 MStGSR 321.0) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGBSR 311.0) zu entscheiden, so ist eine Hauptverhandl…
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3Siebenter Abschnitt: …
Art. 160–162Art. 160–162 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 921…
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3Achter Abschnitt: Zivilrechtliche Ansprüche
Art. 163 – GeltendmachungArt. 163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 163a – Bezifferung und BegründungArt. 163a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl…
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Art. 163b – BeweiserhebungenArt. 163b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl…
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Art. 164 – Zuständigkeit und VerfahrenArt. 164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 164a – Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der PrivatklägerschaftArt. 164a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl…
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Art. 165 – Zulässigkeit der BeurteilungArt. 165 Zulässigkeit der Beurteilung Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird.
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Art. 165a – Kostentragungspflicht der PrivatklägerschaftArt. 165a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl…
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2Drittes Kapitel: Rechtsmittel
3Erster Abschnitt: Beschwerde
Art. 166 – ZulässigkeitArt. 166 Zulässigkeit 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft‑, Beschlagnahme‑, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- u…
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Art. 167 – ZuständigkeitArt. 167 Zuständigkeit Es entscheiden endgültig: a. der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter; b. der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Ve…
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Art. 168 – Einreichung; FristArt. 168 Einreichung; Frist 1 Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehö…
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Art. 169 – Aufschiebende WirkungArt. 169 Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.
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Art. 170 – BeschwerdeentscheidArt. 170 Beschwerdeentscheid Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen.
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Art. 171 – KostenArt. 171 Kosten Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat.
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3Zweiter Abschnitt: Appellation
Art. 172 – ZulässigkeitArt. 172 Zulässigkeit 1 Die Appellation ist zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile. 2 Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch, über die Kosten und Entsc…
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Art. 173 – Legitimation; aufschiebende WirkungArt. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung 1 Die Appellation kann vom Angeklagten oder seinem Verteidiger sowie vom Auditor eingereicht werden. Der Auditor kann auch zugunsten des Angeklagten appellieren. 1bis Die Pri…
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Art. 174 – Einreichung, FristArt. 174 Einreichung, Frist 1 Die Appellation ist innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils beim Militärgericht schriftlich oder mündlich zu erklären. Sie kann auf einen Teil des Urteils beschränkt wer…
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Art. 175 – RückzugArt. 175 Rückzug 1 Die Appellation kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zurückgezogen werden. 2 Zieht der Angeklagte oder die Privatklägerschaft die Appellation zurück, so trä…
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Art. 176 – Übermittlung der AktenArt. 176 Übermittlung der Akten Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an die Parteien übermittelt der Präsident des Militärgerichts die Akten dem Militärappellationsgericht.
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Art. 177 – Einhaltung der Frist; VerspätungArt. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung Der Präsident des Militärappellationsgerichts prüft, ob die Appellation rechtzeitig eingereicht wurde. Nimmt er an, dass sie verspätet ist, so legt er die Akten dem Gericht vor,…
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Art. 178 – Vorbereitung der HauptverhandlungArt. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung Der Präsident des Militärappellationsgerichts bereitet die Hauptverhandlung vor und setzt den Parteien eine angemessene Frist für Ablehnungsbegehren und Beweisanträge. Nach Abl…
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Art. 179 – Ausbleiben des Angeklagten oder der PrivatklägerschaftArt. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Zi…
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Art. 180 – Vorführung des Angeklagten; AbwesenheitsverfahrenArt. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren Hat der Auditor die Appellation erklärt, und bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung…
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Art. 181 – HauptverhandlungArt. 181 Hauptverhandlung 1 Das Gericht kann nötigenfalls die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag unterbrechen oder verschieben. 2 Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Partei…
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Art. 182 – EntscheidungsbefugnisArt. 182 Entscheidungsbefugnis 1 Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. 2 Das Urteil d…
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Art. 183 – Kosten; EntschädigungArt. 183 Kosten; Entschädigung 1 Wird die Appellation des Angeklagten im vollen Umfang gutgeheissen, so trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens. In den andern Fällen trifft das Militärappellationsgericht de…
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3Dritter Abschnitt: Kassation
Art. 184 – ZulässigkeitArt. 184 Zulässigkeit 1 Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden: a. gegen Urteile und Unzuständigkeitsentscheide der Militärappellationsgerichte; b. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen info…
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Art. 185 – KassationsgründeArt. 185 Kassationsgründe 1 Die Kassation ist auszusprechen, wenn: a. das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; b. das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; c. während der Hauptverhandl…
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Art. 186 – Legitimation; FristenArt. 186 Legitimation; Fristen 1 Die Kassation kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor verlangt werden. Hat der Auditor auf die Kassationsbeschwerde verzichtet, so steht dieses Recht dem Oberauditor zu.…
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Art. 187 – Schriftenwechsel; WirkungArt. 187 Schriftenwechsel; Wirkung 1 Nach Eingang der Anmeldung der Kassationsbeschwerde setzt der Präsident des Gerichts dem Beschwerdeführer unter Zustellung des begründeten Urteils eine Frist von 20 Tagen zur schrift…
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Art. 188 – Vorbereitung der VerhandlungArt. 188 Vorbereitung der Verhandlung Der Präsident des Militärkassationsgerichts setzt die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und trifft die für die Verhandlung erforderlichen Anordnungen.
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Art. 189 – Weiterer Schriftenwechsel; EntscheidungsbefugnisArt. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis 1 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. 2 Das Militärkassationsgericht prüft nur di…
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Art. 190 – BeurteilungArt. 190 Beurteilung Hält das Militärkassationsgericht die Kassationsbeschwerde für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf.
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Art. 191 – RückweisungArt. 191 Rückweisung 1 Wird das Urteil aufgehoben, so weist das Militärkassationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 2 Aus besonderen Gründen kann es die Sache auch einem anderen Gericht gleic…
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Art. 192 – NeubeurteilungArt. 192 Neubeurteilung 1 Der Neubeurteilung ist die rechtliche Begründung des Urteils des Militärkassationsgerichts zugrunde zu legen. 2 Das Gericht darf nicht zuungunsten des Angeklagten entscheiden, wenn dieser die K…
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Art. 193 – Kosten; EntschädigungArt. 193 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft…
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Art. 194 – Eröffnung und Zustellung des UrteilsArt. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils 1 Den Parteien sind Zeit und Ort der Urteilsverkündung anzuzeigen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt. 2 Für die Zustellung des begründeten Urteils gilt Artikel 154.
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3Vierter Abschnitt: Rekurs
Art. 195 – ZulässigkeitArt. 195 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Ziff. II des BG vo…
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Art. 196 – LegitimationArt. 196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 201…
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Art. 197 – Frist; VerfahrenArt. 197 Frist; Verfahren 1 Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid angefochten wir…
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Art. 198 – EntscheidArt. 198 Entscheid Wird der Rekurs gutgeheissen, kann das Militärkassationsgericht den Fall zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.
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Art. 199 – Kosten; EntschädigungArt. 199 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft…
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3Fünfter Abschnitt: Revision
Art. 200 – RevisionsgründeArt. 200 Revisionsgründe 1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: a. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und…
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Art. 201 – Zivilrechtliche AnsprücheArt. 201 Zivilrechtliche Ansprüche 1 Wegen zivilrechtlicher Ansprüche kann um Revision nachgesucht werden: a. aus den in Artikel 200 Buchstaben b–e genannten Gründen; b. wenn entscheidende, dem Gericht nicht vorgebracht…
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Art. 202 – LegitimationArt. 202 Legitimation Die Revision können beantragen: a. der Auditor; b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gem…
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Art. 203 – Gesuch; aufschiebende WirkungArt. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung 1 Das Revisionsgesuch ist dem Militärkassationsgericht schriftlich einzureichen. 2 Im Gesuch sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben. 3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urte…
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Art. 204 – Amtliche VerteidigungArt. 204 Amtliche Verteidigung Erscheint das Revisionsgesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts zur Ergänzung des Gesuches und für das weitere Verfahren einen amt…
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Art. 205 – Weitere AbklärungenArt. 205 Weitere Abklärungen Hält der Präsident des Militärkassationsgerichts weitere Abklärungen für notwendig, so nimmt er diese selbst vor oder lässt sie durch ein Mitglied des Gerichts oder den Untersuchungsrichter…
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Art. 206 – Rechtskraft des angefochtenen UrteilsArt. 206 Rechtskraft des angefochtenen Urteils Bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig.
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Art. 207 – Entscheid; KostenArt. 207 Entscheid; Kosten 1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskrä…
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Art. 208 – NeubeurteilungArt. 208 Neubeurteilung 1 Die neue Behandlung des Falles erfolgt im ordentlichen Verfahren. 2 Die vom Militärkassationsgericht als erheblich bezeichneten Beweismittel müssen erhoben werden.
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Art. 209 – WiedereinsetzungArt. 209 Wiedereinsetzung 1 Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren ganz oder teilweise freigesprochen, so wird er in seine Rechte nach dem neuen Urteil wieder eingesetzt. Bussen und Kosten werden entsprec…
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2Viertes Kapitel: Strafvollzug
Art. 210 – RechtskraftArt. 210 Rechtskraft Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung der Appellation oder der Kassationsbeschwerde unbenützt verstrichen ist oder das Begehren zurückgezogen oder abgewiesen wurde.
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Art. 211 – VollzugskantonArt. 211 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Ziff. II des BG vo…
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Art. 212 – Vollzug der Strafen und MassnahmenArt. 212 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). Fassung gemäss Ziff. II des BG vo…
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Art. 213Art. 213 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184). Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 20. März 1992, mit Wirkung seit 1. Sept. 1992 (A…
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Art. 214 – Einzug von GerichtskostenArt. 214 Einzug von Gerichtskosten Sind dem Verurteilten Kosten auferlegt worden, so werden sie nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Zivilurteile eingezogen. Eine Umwandlung in Haft findet nicht statt.
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Art. 215 – Vollzugskosten; RückgriffsrechtArt. 215 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2392; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2392; BBl 1…
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2Fünftes Kapitel: Strafverfahren gegen Ausländer
Art. 216 – Genfer AbkommenArt. 216 Genfer Abkommen Für Strafverfahren, die in Kriegszeiten gegen Ausländer durchgeführt werden, bleiben die vom vorliegenden Gesetz abweichenden Bestimmungen der Genfer Abkommen über den Schutz der Kriegsopfer SR…
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Art. 217 – Abweichung von StrafmindestmassenArt. 217 Abweichung von Strafmindestmassen Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden.
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1Dritter Titel: Schlussbestimmungen
Art. 219 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 219 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 (BS 3 456. AS 1951 437 Ziff. II; 1968 212 Ziff. III] über die Militärstrafgerichtsordnung wird aufgehoben. (BS 3 456. AS 1951 437 Ziff. II; 1968 21…
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Art. 220 – ÜbergangsrechtArt. 220 Übergangsrecht 1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 Rechtzeitig angemeldete Kassationsbeschwerden gelten als Appellationserklärungen und werden vom Prä…
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Art. 220a – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016Art. 220a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl…
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Art. 221 – Referendum und InkrafttretenArt. 221 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1980 BRB vom 11. Juli 1979 BRB vom 11. Juli 1…
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden. Zweiter Titel: Verfahren / Fünftes Kapitel: Strafverfahren gegen Ausländer
- SR-Nummer
- SR 322.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.03.1979
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht