Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstandsbegehren zu stellen.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren glaubhaft zu machen. Die Gerichtsperson hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt.
Wer ein Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann verpflichtet werden, die dadurch verursachten Kosten zu tragen.