Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 37 Entscheid 1 Über den Ausstand entscheidet bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Präsident des Militärgerichts, nachher das zuständige Gericht. 2 Über den Ausstand des Oberauditors und seines Stellvertreters entscheidet der Bundesrat. Zweiter Titel: Verfahren / Erstes Kapitel: Allgem