Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgt aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters oder nach Abschluss der Voruntersuchung des Präsidenten des zuständigen Gerichts.
Der Haftbefehl enthält:
die Personalien des Beschuldigten;
die ihm vorgeworfene strafbare Handlung;
den Grund der Verhaftung;
die Rechtsmittelbelehrung.
Der Haftbefehl ist dem Beschuldigen bei der Verhaftung bekannt zu geben unter Aushändigung eines Doppels gegen Empfangsbestätigung.
Der Verhaftete ist unverzüglich dem Richter zuzuführen.