Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
der Verdacht besteht, eine der in den folgenden Artikeln des MStG103 aufgeführte Straftat sei begangen worden: Artikel 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 106 Absätze 1 und 2, 108–114a, 115–117, 121, 130, 131 Ziffern 1–4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a–151d, 153–155, 156–158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1–4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 und 2, 171b, 172 Ziffer 1 und 177;
die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 286 Absatz 2 StPO104 aufgeführten Straftaten angeordnet werden.