Die Strafe oder sichernde Massnahme ist unmittelbar nach der Urteilseröffnung anzutreten, wenn der Verurteilte sich vor der Verhandlung in Haft befand und das Gericht nicht anders beschlossen hat.
Befindet sich der Verurteilte nicht in Haft, so wird er zur Sicherung des Vollzugs durch besondere Verfügung des Gerichts in Haft gesetzt, wenn sich dies als notwendig erweist. Trifft das Gericht keine Verfügung, so bestimmt der Vollzugskanton den Beginn des Vollzugs.