Der Bundesrat veranlasst für die Aufgaben nach Artikel 1 Statistiken über Einrichtungen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, ihre Insassen und andere Personen im Straf- und Massnahmenvollzug. Er kann die Kantone und private Einrichtungen mit der Erhebung der Daten beauftragen und sie verpflichten, in eigener Kompetenz beschaffte statistische Angaben zur Verfügung zu stellen.
Die beschafften Personendaten dürfen nur für Statistiken nach Absatz 1 verwendet werden; sie dürfen nicht bekanntgegeben werden.