Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Voraussetzungen 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. 2 Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. 3. Abschnitt: Betriebsbeiträge