Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach
Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.
Ausgenommen sind Ersuchen:
welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern;
um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung;
um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten.