Während der Durchlieferung können ausländische Beamte den Häftling begleiten.
Art. 32 – Begleitung der Häftlinge
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Art. 32
Begleitung der Häftlinge
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Andere Rechtshilfe 3. Abschnitt: Verfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2020
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Art. 32 Begleitung der Häftlinge Während der Durchlieferung können ausländische Beamte den Häftling begleiten. 3. Kapitel: Andere Rechtshilfe / 3. Abschnitt: Verfahren
- SR-Nummer
- SR 351.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.02.1982
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht