Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann alle nach schweizerischem Recht nicht unzulässigen Prozesshandlungen umfassen, welche die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung betreffend Taten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, erleichtern oder der Beibringung der Beute dienen, insbesondere:
die Identifizierung nicht angeschuldigter Personen, die Ermittlung ihres Aufenthalts und die Lokalisierung von Gegenständen;
die Beweisaufnahme, einschliesslich Zeugenaussagen, und die Beibringung von Beweismitteln, einschliesslich Sachverständigengutachten und Berichten, die der Gerichtshof benötigt;
die Einvernahme von Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden;
die Zustellung von Unterlagen, einschliesslich gerichtlicher Schriftstücke;
die zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen nach Artikel 39;
die Untersuchung von Orten oder Stätten, einschliesslich der Untersuchung von Grabstätten und der Exhumierung;
Durchsuchungen und Beschlagnahmungen;
die Beibringung von Akten und Unterlagen, einschliesslich amtlicher Akten und Unterlagen;
der Schutz von Opfern und Zeugen sowie die Sicherstellung von Beweismitteln;
die Identifizierung, das Aufspüren und Einfrieren oder die Beschlagnahmung von Erlösen und Vermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zum Zweck der späteren Einziehung.