Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.
Ist Gefahr im Verzug, so kann die Zentralstelle, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen, vorsorgliche Massnahmen anordnen. Diese werden aufgehoben, wenn der Gerichtshof nicht innert der von der Zentralstelle gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.