Ein Fall gilt im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags als erledigt, wenn das Verfahren mangels Strafantrages oder Verfolgungsermächtigung nicht formell eröffnet oder mangels Tatbestandes eingestellt worden ist oder wenn die Strafverfolgung verjährt war.
Art. 27 – Aktenedition
Art. 27
Aktenedition
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2019
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Art. 27 Aktenedition Ein Fall gilt im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags als erledigt, wenn das Verfahren mangels Strafantrages oder Verfolgungsermächtigung nicht formell eröffnet oder mangels Tatbestandes eingestellt worden ist oder wenn die Strafverfolgung verjährt war. 2. Kapitel: Ausführ
- SR-Nummer
- SR 351.93
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.1975
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht