Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches25 oder einer in Artikel 24 StPO26 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Vorverfahren eröffnen kann.27 Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.28
Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.