Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
Art. 5 – Koordination
Art. 5
Koordination
- Erlass-Kontext
- SR 362.1 · Staatsvertrag · Consolidation: 362.1 - 2009-04-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2009
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Art. 5 Koordination 1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab, bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln. 2 Sie koordinieren die Umsetzung von Rechtsakten und Massnahmen in den Anwendungsbereichen des SAASR 0.362.31 und des DAASR 0.142.392.68, insbesondere in z
- SR-Nummer
- SR 362.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht