Die EAZ fedpol beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.
Wird die Beantwortung eines Ersuchens abgelehnt, so informiert die EAZ fedpol innert Frist nach Artikel 9 die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
Die EAZ fedpol übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.