Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:
das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllt;
die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte;
die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
die Personendaten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bedroht ist;
sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht keine Straftat darstellt;
die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Artikel 349d Absatz 2 StGB6;
der Zugang zu den Informationen und deren Übermittlung durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat;
die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen.
Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.