Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195811 für Schäden, die:
Organe des Bundes beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich verursacht haben;
Organe der Kantone oder Private, die unmittelbar im Auftrag oder unter Leitung der Bundesbehörden tätig gewesen sind, widerrechtlich verursacht haben.
Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.