Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Leistungsbewertung 1 Die in den Prüfungsfächern sowie in der IDPA erbrachten Leistungen werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 2 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 6. Abschnitt: Prüfungsverfahren