Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping beschafft die Daten bei:
der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
den behandelnden oder begutachtenden Personen;
nationalen und internationalen Sportorganisationen;
nationale und internationalen Dopingbekämpfungsstellen;
Analyselabors;
den Zollbehörden;
dem Schweizerischen Heilmittelinstitut;
den zuständigen Polizei-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden;
sonstigen Auskunftspersonen.
Die Stellen und Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d und f–i, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.
Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die Stelle oder Person, die die Daten beschafft, ausdrücklich darauf hinweisen.