Als Trägerschaft einer Schweizerschule gilt der Schulverein, eine Stiftung, Kapital- oder Personengesellschaft, eine Genossenschaft oder eine Körperschaft vergleichbarer Rechtsform.
An den Sitzungen der Trägerschaft nehmen mit beratender Stimme teil:
die Schulleiterin oder der Schulleiter;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen schweizerischen Vertretung;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft, ausser bei Geschäften zu Personal- und Lohnfragen.