Jeder Versicherer muss der Sammelstelle die Daten liefern, die für die Statistiken nach Artikel 1 Absatz 1 notwendig sind.
Die Statistik über die Heil- und Pflegekostenstruktur kann, wenn es die Umstände erfordern, ausschliesslich mit den Daten der SUVA geführt werden. Die übrigen Versicherer beteiligen sich an den Kosten.
Die Versicherer erstellen die Risikostatistik mit denselben Daten, die sie der Sammelstelle geliefert haben.