Dieses Gesetz regelt:
den Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen;
die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften;
die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben;
die Unterstützung von Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zugunsten des Rätoromanischen und des Italienischen.