Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen nach diesem Kapitel ist das BAK.
Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten, die über Fachkompetenz in der Produktion des jeweiligen Filmgenres und entsprechende internationale Erfahrung aufweisen.
Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
Information der Filmbranche über die Massnahme zur Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen nach diesem Kapitel;
Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
Organisation der Expertise;
Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.
Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt (Art. 28 Abs. 4).