Der Bundesrat evaluiert innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Artikel 18a die Funktionsweise der Kommission für belastetes Kulturerbe und legt dem Parlament einen entsprechenden Bericht vor.
Art. 18b – Evaluation
Art. 18b19
Evaluation
- 19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 47; BBl 2024 753).
- Gliederungspfad
- 7. Abschnitt: Behörden
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2026
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Art. 18b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 47; BBl 2024 753). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. März 2026 (AS 2026 47; BBl 2024 753). Evaluation Der Bundesrat evaluiert innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von
- SR-Nummer
- SR 444.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht