Zur Vereinfachung der Kontrolle an der Grenze können die Kantone, welche die Ausfuhr von Kulturgütern auf ihrem Gebiet regeln, mit der Datenbank des Bundes verbinden:
Verzeichnisse ihrer Kulturgüter;
Verzeichnisse der Kulturgüter von Privatpersonen, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben.
Die Kantone können erklären, dass Kulturgüter in ihren Verzeichnissen weder ersessen noch gutgläubig erworben werden können und dass der Herausgabeanspruch nicht verjährt.