Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden.
Art. 4a – Zollanmeldung
Art. 4a10
Zollanmeldung
- 10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 50; BBl 2020 3131).
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Ein-, Durch- und Ausfuhr
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2026
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- SR-Nummer
- SR 444.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht