Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert.
Art. 10 – Vorsorglicher Schutz
Art. 10
Vorsorglicher Schutz
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Art. 10 Vorsorglicher Schutz Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert. 3. Abschnitt: Umsetzung und Finanzierung
- SR-Nummer
- SR 451.37
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.01.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht